Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
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BGB § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 48/24
26. Juni 2025
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V ZB 48/24 | 26. Juni 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 7/24
12. Dezember 2024
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10 W 7/24 | 12. Dezember 2024 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 7 SN 23.2209
16. Februar 2024
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M 7 SN 23.2209 | 16. Februar 2024 |