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BGB § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 48/24
26. Juni 2025
V ZB 48/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 7/24
12. Dezember 2024
10 W 7/24 12. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 7 SN 23.2209
16. Februar 2024
M 7 SN 23.2209 16. Februar 2024