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BGB § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 62/08
9. Oktober 2008
19 U 62/08 9. Oktober 2008