Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
BGB § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.