Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
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BGB § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 W 39/15
27. August 2015
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9 W 39/15 | 27. August 2015 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 8 U 70/14
27. März 2015
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8 U 70/14 | 27. März 2015 |
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Urteil vom Landgericht Kiel (9. Zivilkammer) - 9 O 284/06
9. November 2010
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9 O 284/06 | 9. November 2010 |