BGB § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 158/18
13. August 2018
3 W 158/18 13. August 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 69/15
25. August 2015
11 Wx 69/15 25. August 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 112/12
29. März 2012
8 W 112/12 29. März 2012