BGB § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 64/21 (Wx)
7. September 2022
19 W 64/21 (Wx) 7. September 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 158/18
13. August 2018
3 W 158/18 13. August 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 279/15
22. Dezember 2015
I-3 Wx 279/15 22. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 69/15
25. August 2015
11 Wx 69/15 25. August 2015