BGB § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 W 4/17
18. April 2017
9 W 4/17 18. April 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 104/14
5. November 2014
IV ZR 104/14 5. November 2014