Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.
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BGB § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 342/15
24. Februar 2016
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IV ZR 342/15 | 24. Februar 2016 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 534/14
15. April 2015
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XII ZB 534/14 | 15. April 2015 |