BGB § 2215 Nachlassverzeichnis

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 434/19
2. April 2020
8 W 434/19 2. April 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 439/17
28. Januar 2020
31 Wx 439/17 28. Januar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 25/16
17. Mai 2017
IV ZB 25/16 17. Mai 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 13/16
27. Oktober 2016
10 U 13/16 27. Oktober 2016
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 98/03
19. September 2008
3 Wx 98/03 19. September 2008
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 64/05, 3 Wx 65/06
8. Juni 2006
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