Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BGB § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 279/15
22. Dezember 2015
I-3 Wx 279/15 22. Dezember 2015