Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
BGB § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 279/15
22. Dezember 2015
|
I-3 Wx 279/15 | 22. Dezember 2015 |