Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
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BGB § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 279/15
22. Dezember 2015
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I-3 Wx 279/15 | 22. Dezember 2015 |