BGB § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 98/03
19. September 2008
3 Wx 98/03 19. September 2008