BGB § 2290 Aufhebung durch Vertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(4) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 2/17
3. Dezember 2018
25 T 2/17 3. Dezember 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 148/14
20. November 2015
I-7 U 148/14 20. November 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 121/13
29. Oktober 2014
11 U 121/13 29. Oktober 2014