Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
BGB § 2304 Auslegungsregel
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 291/13
15. Januar 2014
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2 Wx 291/13 | 15. Januar 2014 |