Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
BGB § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Teilurteil vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 O 98/11
7. November 2014
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13 O 98/11 | 7. November 2014 |