Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
BGB § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 5 K 239/16
25. Juli 2018
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5 K 239/16 | 25. Juli 2018 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 59/13
7. Juli 2015
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X ZR 59/13 | 7. Juli 2015 |