Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BGB § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von