Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Landgericht Detmold - 04 O 275/23
18. April 2024
|
04 O 275/23 | 18. April 2024 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 W 23/06
21. August 2006
|
15 W 23/06 | 21. August 2006 |