Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
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BGB § 233 Wirkung der Hinterlegung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV AR (VZ) 2/17
14. Februar 2018
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IV AR (VZ) 2/17 | 14. Februar 2018 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 220/14
10. September 2015
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IX ZR 220/14 | 10. September 2015 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 62/13
1. September 2014
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4 A 62/13 | 1. September 2014 |