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BGB § 2338 Pflichtteilsbeschränkung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

(2) Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Bonn - 43 T 81/24
10. Juli 2025
43 T 81/24 10. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 560/18
24. Juli 2019
XII ZB 560/18 24. Juli 2019
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 383/17
18. Oktober 2018
L 9 SO 383/17 18. Oktober 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 214/08
2. März 2011
I-3 Wx 214/08 2. März 2011
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AS 3528/07 ER-B
9. Oktober 2007
L 7 AS 3528/07 ER-B 9. Oktober 2007
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 249/00
1. März 2001
12 U 249/00 1. März 2001