Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
BGB § 2337 Verzeihung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Freiburg - 4 T 112/04
22. Juni 2004
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4 T 112/04 | 22. Juni 2004 |