BGB § 235 Umtauschrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 10 V 473/21 E,F
21. Juni 2021
10 V 473/21 E,F 21. Juni 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 62/13
1. September 2014
4 A 62/13 1. September 2014