Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
BGB § 235 Umtauschrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 10 V 473/21 E,F
21. Juni 2021
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10 V 473/21 E,F | 21. Juni 2021 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 62/13
1. September 2014
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4 A 62/13 | 1. September 2014 |