Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
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BGB § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Bürgerliches Gesetzbuch
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