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BGB § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

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Zitiert von

Beschluss vom Unknown court - VerfGH 43/21.VB-1
27. April 2021
VerfGH 43/21.VB-1 27. April 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 438/14
14. Oktober 2015
IV ZR 438/14 14. Oktober 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 371/13
7. Mai 2015
20 W 371/13 7. Mai 2015