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BGB § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 438/14
14. Oktober 2015
IV ZR 438/14 14. Oktober 2015