Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
BGB § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 88/14
27. November 2014
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3 Wx 88/14 | 27. November 2014 |