BGB § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 88/14
27. November 2014
3 Wx 88/14 27. November 2014