Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
BGB § 237 Bewegliche Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 62/13
1. September 2014
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4 A 62/13 | 1. September 2014 |