BGB § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile

Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 183/17
12. Juli 2018
III ZR 183/17 12. Juli 2018