Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
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BGB § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 183/17
12. Juli 2018
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III ZR 183/17 | 12. Juli 2018 |