BGB § 311c Erstreckung auf Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1116/04
30. November 2004
10 S 1116/04 30. November 2004