Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
BGB § 311c Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1116/04
30. November 2004
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10 S 1116/04 | 30. November 2004 |