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BGB § 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1.
die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder
2.
der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.

Referenzen

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Zitiert von

Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 UKI 1/24
25. April 2024
20 UKI 1/24 25. April 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 137/23
4. April 2024
I ZR 137/23 4. April 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - VII ZR 94/22
16. März 2023
VII ZR 94/22 16. März 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 210/16
11. Oktober 2017
I ZR 210/16 11. Oktober 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 107/15
25. August 2016
I-20 U 107/15 25. August 2016