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BGB § 312l Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.

(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 3 HK O 16015/24
5. Dezember 2025
3 HK O 16015/24 5. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Karlsruhe (1. Kammer für Handelssachen) - 13 O 78/24 KfH
24. September 2025
13 O 78/24 KfH 24. September 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (6. Zivilsenat) - 6 U 418/22
13. März 2024
6 U 418/22 13. März 2024
Urteil vom Landgericht Karlsruhe (1. Kammer für Handelssachen) - 13 O 17/22 KfH
8. Dezember 2022
13 O 17/22 KfH 8. Dezember 2022