Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
BGB § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 44/12
16. Juli 2013
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2 Wx 44/12 | 16. Juli 2013 |