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BGB § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 44/12
16. Juli 2013
2 Wx 44/12 16. Juli 2013