BGB § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 410/12
28. Mai 2014
VIII ZR 410/12 28. Mai 2014