BGB § 376 Rücknahmerecht

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2.
wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3.
wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

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Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2154/15
21. April 2016
1 BvR 2154/15 21. April 2016
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 2 U 13/13
4. Dezember 2013
2 U 13/13 4. Dezember 2013
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 9/08
3. Juli 2008
5 U 9/08 3. Juli 2008