BGB § 42 Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

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Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 893/16
3. Januar 2018
10 U 893/16 3. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 18/15
29. Juni 2017
V ZB 18/15 29. Juni 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10976/13
18. Juli 2014
6 A 10976/13 18. Juli 2014
Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 62/13
14. August 2013
28 O 62/13 14. August 2013
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
3 W 7/11 12. August 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 157/09
11. März 2010
19 U 157/09 11. März 2010