BGB § 449 Eigentumsvorbehalt

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2005/20
23. März 2021
2 S 2005/20 23. März 2021
Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 1370/14
9. Dezember 2014
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 128/12
8. Mai 2014
IX ZR 128/12 8. Mai 2014
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 311/06 - 95
23. Januar 2007
4 U 311/06 - 95 23. Januar 2007