BGB § 45 Anfall des Vereinsvermögens

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 18/15
29. Juni 2017
V ZB 18/15 29. Juni 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 127/15
21. Juli 2016
I ZR 127/15 21. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 165/12
21. August 2013
I-3 Wx 165/12 21. August 2013
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
3 W 7/11 12. August 2011
Urteil vom Landgericht Tübingen - 7 O 338/04
5. August 2005
7 O 338/04 5. August 2005