BGB § 466 Nebenleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 98/15
13. Oktober 2016
V ZB 98/15 13. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 5/15
12. Mai 2016
I ZR 5/15 12. Mai 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 109/15
12. Januar 2016
I-21 U 109/15 12. Januar 2016