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BGB § 505 Geduldete Überziehung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 18/24
8. Oktober 2025
VIII ZR 18/24 8. Oktober 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 194/23
11. April 2025
V ZR 194/23 11. April 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 65/23
4. Februar 2025
XI ZR 65/23 4. Februar 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 902/23
9. Oktober 2024
4 K 902/23 9. Oktober 2024
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 236/22
9. Oktober 2024
4 K 236/22 9. Oktober 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 8 U 46/23
2. Mai 2024
8 U 46/23 2. Mai 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 91/23
7. Februar 2024
9 U 91/23 7. Februar 2024
Urteil vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 U 129/21
9. August 2023
26 U 129/21 9. August 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 16/22
30. März 2023
20 U 16/22 30. März 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Zivilsenat) - 7 U 16/22
27. September 2022
7 U 16/22 27. September 2022