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BGB § 524 Haftung für Sachmängel

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 216/17
4. Dezember 2018
24 U 216/17 4. Dezember 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 197/15
2. Oktober 2017
3 U 197/15 2. Oktober 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 67/11
25. April 2012
13 U 67/11 25. April 2012
Urteil vom Landgericht Essen - 13 S 78/10
7. Juni 2011
13 S 78/10 7. Juni 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 63/04
8. Februar 2006
14 U 63/04 8. Februar 2006