Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
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BGB § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 234/22
23. November 2024
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3 O 234/22 | 23. November 2024 |