BGB § 554a Barrierefreiheit

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.

(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Urteil vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 U 64/21
2. Dezember 2021
2 U 64/21 2. Dezember 2021
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 296/15
13. Juli 2016
VIII ZR 296/15 13. Juli 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KR 1/14 R
16. Juli 2014
B 3 KR 1/14 R 16. Juli 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 1504/09
25. Februar 2011
10 U 1504/09 25. Februar 2011
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KR 13/09 R
7. Oktober 2010
B 3 KR 13/09 R 7. Oktober 2010