Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.
-
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, - 2.
-
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, - 3.
-
künftige Höhe der Miete.