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BGB § 558e Mietdatenbank

Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 398/20 F
10. August 2023
3 K 398/20 F 10. August 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZB 40/17
5. Juli 2018
VII ZB 40/17 5. Juli 2018
Beschluss vom Landgericht Köln - 39 T 226/17
5. Juni 2018
39 T 226/17 5. Juni 2018