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BGB § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.

(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 3a C 299/11
7. November 2011
3a C 299/11 7. November 2011
Urteil vom Landgericht Köln - 29 S 65/08
13. November 2008
29 S 65/08 13. November 2008
Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 118/04
7. Oktober 2004
6 S 118/04 7. Oktober 2004
Urteil vom Amtsgericht Bonn - 6 C 538/03
8. April 2004
6 C 538/03 8. April 2004