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BGB § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.

(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 19 UF 39/17
14. November 2017
19 UF 39/17 14. November 2017
Urteil vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 25 C 272/14
28. November 2014
25 C 272/14 28. November 2014
Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 270/14
30. Oktober 2014
3a C 270/14 30. Oktober 2014