Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 79/19
9. Juli 2020
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3 U 79/19 | 9. Juli 2020 |
Urteil vom Landgericht Itzehoe (1. Zivilkammer) - 1 S 131/07
12. Februar 2008
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1 S 131/07 | 12. Februar 2008 |