BGB § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 79/19
9. Juli 2020
3 U 79/19 9. Juli 2020
Urteil vom Landgericht Itzehoe (1. Zivilkammer) - 1 S 131/07
12. Februar 2008
1 S 131/07 12. Februar 2008