Urteil vom Landgericht Itzehoe (1. Zivilkammer) - 1 S 131/07
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
- 1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung der Vergütung für eine überlassene Anlieferungs-Referenzmenge von Milch für den Monat April 2005.
- 2
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf welche die Kammer Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
- 3
„Der Kläger war Landwirt und als solcher unter anderem Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge für Milch von jährlich 123.404 kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,11 %. Der Beklagte betrieb als Landwirt unter anderem Milchwirtschaft.
- 4
Mit Vereinbarung vom 25. und 29. Februar 2000 überließ der Kläger dem Beklagten seine Anlieferungs-Referenzmenge von 123.404 kg zur Nutzung. Für diese Nutzung sollte der Beklagte an den Kläger vereinbarungsgemäß eine monatliche Vergütung zahlen. Die Vereinbarung sollte vom 27. März 2000 bis zum 30. März 2008 gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten der schriftlichen Vereinbarung wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Kopie (Bl. 3 d. Gerichtsakten) Bezug genommen.
- 5
In der Folgezeit passten die Parteien die monatlich zu zahlende Vergütung einvernehmlich an. Sie betrug zuletzt monatlich 625,52 Euro.
- 6
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte ab dem Jahr 2004 aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Milchwirtschaftsbetrieb nicht mehr aufrechterhalten konnte.
- 7
Unstreitig kündigte der Beklagte die Vereinbarung über die Nutzung der Anlieferungs-Referenzmenge mit Schreiben vom 17. September 2004. Der Kläger wies diese Kündigung zurück und forderte den Beklagten auf, die Anlieferungs-Referenzmenge unter zu verpachten. Seine Zustimmung zu einer Unterverpachtung stellte der Kläger in Aussicht. Zu einer Unterverpachtung der Anlieferungs-Referenzmenge kam es nicht.
- 8
Der Beklagte zahlte die vereinbarte monatliche Vergütung für die Nutzung der Anlieferungs-Referenzmenge bis einschließlich März 2005.“
- 9
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Meldorf vom 16.08.2007 zu verurteilen, an ihn € 625,52 nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2005 zu zahlen.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
- 14
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen den Beklagten für den Monat April 2005 kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die überlassene Milch-Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe € 625, 52 aus § 581 Abs.1 Satz 2 BGB zusteht. Der Beklagte hat das durch Vereinbarung der Parteien vom 25./29. Februar 2000 (Anlage K 1) zustande gekommene Rechtspachtverhältnis durch Kündigung vom 17.September 2004 (Anlage B 2) zum Ablauf des 30. März 2005 beendet. Die Kündigung ist ungeachtet der vereinbarten Laufzeit des Vertragsverhältnisses bis zum 30. März 2008 (vgl. § 2 Abs. 2 des Vertrags) wirksam; denn dem Beklagten hat ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist zugestanden. Ein solches führt auch zur Beendigung von befristeten Pachtverhältnissen (vgl. §§ 581 Abs. 2, 542 Abs. 2 BGB).
- 15
I. Ein Kündigungsgrund ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 594c Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Pächter, wenn er berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden ist, das Pachtverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Die Bestimmung gilt im Hinblick auf ihre systematische Stellung im Untertitel 5 des Titels 5 im Buch 3, Abschnitt 8 des BGB nur für Landpachtverträge. Nach Auffassung der Kammer ist sie jedoch analog auf Rechtspachtverträge anzuwenden, welche die Überlassung von Anlieferungs-Referenzmengen für Milch betreffen. Diese Fallgestaltungen sind mit dem in § 594c Satz 1 BGB geregelten Tatbestand vergleichbar, zudem enthält das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke (vgl. BGHZ 149, 165, 174; NJW 2003, 1932 f.; 2007, 992, 993).
- 16
1. Sinn und Zweck des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 594c Satz 1 BGB ist es, aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit die Bindung langjähriger Landpachtverhältnisse zu durchbrechen. In der amtlichen Begründung heißt es, dass es unbillig wäre „einen Pächter an seinen vertraglichen Pflichten festzuhalten, wenn er wegen Berufsunfähigkeit die Pachtsache nicht mehr bewirtschaften kann, vom Verpächter aber daran gehindert wird, die Bewirtschaftung einem Dritten zu überlassen, der eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und damit die Erfüllung der Verpächterpflichten gewährleistet“ ( BT-Drs. 10/509, S. 24, zit. nach Staudinger/von Jeinsen, BGB, Bearb. 2005, § 594c Rdnr. 1). Hält ein Verpächter einen berufsunfähigen Landwirt an einem langjährigen Pachtvertrag fest, dürfte er damit sogar gegen seine eigenen Interessen verstoßen. Infolge der nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtlandes ist - neben einer Gefährdung der laufenden Pachtzahlung - auch eine Verschlechterung, nämlich eine Verödung des Pachtlandes zu besorgen (Staudinger/von Jeinsen a.a.O). Auf der anderen Seite drohen dem Pächter gerade im Hinblick auf die mangelnde Bewirtschaftung des Landes und die damit einhergehende Verödung des Bodens ganz erhebliche Schadensersatzansprüche.
- 17
Diese Gesichtspunkte treffen auch bei Pachtverhältnissen über Milch-Anlieferungs-Referenzmengen zu. Liefert der Pächter hier über einen gewissen Zeitraum überhaupt keine Milch mehr ab, so wird die gepachtete Referenzmenge gemäß § 13 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung in der ab 18. August 2004 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2143 - MilchAbgV 2004) entschädigungslos zur Landesreserve eingezogen. Das bedeutet, dass dem Verpächter der komplette Verlust des Pachtgegenstands droht, dem Pächter indes hohe Schadensersatzansprüche.
- 18
Zudem bildet eine Milch-Referenzmenge ebenso wie die gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche für den Landwirt oftmals die Lebensgrundlage. Ist dieser aber infolge von Berufsunfähigkeit nicht mehr in der Lage, landwirtschaftlich tätig zu werden, so treibt ihn die Festhaltung an solchen Pachtverhältnissen mit hohen monatlichen Belastungen regelmäßig in den wirtschaftlichen Ruin.
- 19
2. Die Kammer geht auch von einer planwidrigen Regelungslücke aus. Nach der bis in die frühen 1990er Jahre geltenden Rechtslage konnte die Verpachtung von Anlieferungs-Referenzmengen nur zusammen mit landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgen (vgl. Art. 7 VO [EWG] Nr. 857/84 [ABl. L 90 vom 1. April 1984, S. 13 ff.]). Einen Pachtvertrag, der eine solche Berechtigung zum Gegenstand hatte, ist notwendigerweise ein Landpachtvertrag i. S. der §§ 585 ff. BGB gewesen und hat bei Berufsunfähigkeit des Pächters nach Maßgabe des § 594c BGB gekündigt werden können. Erst die zum 01. April 1993 in Kraft getretene VO (EWG) Nr. 3950/1992 (ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 1 ff.) hat in Artikel 8 die Möglichkeit vorgesehen, Anlieferungs-Referenzmengen auch ohne landwirtschaftliche Nutzflächen zu verpachten. Mittlerweile ist ihre Überlassung zusammen mit landwirtschaftlichen Betrieben und Nutzflächen wieder als Regelfall vorgesehen (vgl. Art.17 Abs. 1 VO [EG] Nr. 1788/2003 [ABl. L 270 vom 21.Oktober 2003, S. 123 ff.]).
- 20
Ist aber - wie bereits dargestellt - die Interessenlage der Vertragsparteien bei ausnahmsweise erfolgter flächenlosen Verpachtung einer Anlieferungs-Referenzmenge keine grundlegend andere als bei einer Verpachtung zusammen mit landwirtschaftlichen Nutzflächen, so lässt dies den Schluss zu, dass der Gesetzgeber im erstgenannten Fall das Bedürfnis des Pächters nach einer vorzeitigen Lösungsmöglichkeit aus dem langjährigen Dauerschuldverhältnis schlechterdings übersehen hat. Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 594c BGB zu schließen.
- 21
II. 1. Die Voraussetzungen dieses Kündigungstatbestandes liegen vor. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte jedenfalls bei Ausspruch der Kündigung im September 2004 berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen ist. Dazu hat es festgestellt, dass der Beklagte zu dieser Zeit an einer bipolar affektiven Störung mit ausgeprägter depressiver Episode gelitten hat und aufgrund dessen nicht mehr in der Lage gewesen ist, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Milchwirtschaft zu betreiben. Die Kammer ist insoweit an die rechtsfehlerfreien und überzeugenden Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts gebunden (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 22
Das Amtsgericht ist zu seinen Feststellungen auf der Grundlage des von ihm eingeholten detaillierten Sachverständigengutachtens des XXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangt. Es hat sich mit den gutachterlichen Ausführungen eingehend auseinandergesetzt und diese umfassend gewürdigt. Dabei hat es festgestellt, dass sich die Krankengeschichte des Beklagten, welche der Sachverständige vollständig berücksichtigt hat, und die von diesem erhobenen Befunde widerspruchsfrei zu einem einheitlichen Bild zusammenfügen, welches seine Diagnose stützt.
- 23
Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die vernünftige Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung begründen könnten. Der Umstand, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits aus dem Krankenhaus entlassen gewesen ist, lässt keinen Schluss darauf zu, dass er nunmehr den - auch von dem Sachverständigen thematisierten - Belastungen gewachsen ist, denen er als selbständiger Landwirt ausgesetzt ist (GA 26). Gleiches gilt für die beim Beklagten vorhandene Fähigkeit, eine Kündigung auszusprechen oder diesbezüglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Auch die Einschätzung der Klägerseite, dass man im Nachhinein nicht feststellen könne, ob und in welchem Umfang der Beklagte bei Kündigungsausspruch infolge einer psychischen Erkrankung berufsunfähig gewesen sei, geht fehl. Es ist der forensischen Begutachtung geradezu immanent, dass anhand von bestimmten gegenwärtig feststellbaren Symptomen Rückschlüsse auf bestimmte seelische Zustände des Patienten in der Vergangenheit erfolgen.
- 24
2. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 594c BGB setzt weiterhin voraus, dass der Verpächter einer Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet, widersprochen hat. Hier hat der Kläger den Beklagten zwar ausdrücklich aufgefordert, die Anlieferungs-Referenzmenge unterzuverpachten; allerdings hat der Beklagte - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - im Zeitpunkt seiner Kündigungserklärung eine solche Disposition überhaupt nicht vornehmen können, weil ihm die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2, 2 Halbs. MilchAbgV 2004 entgegenstand. Nach dieser Bestimmung können Anlieferungs-Referenzmengen flächenungebunden nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Folgen übertragen werden. Als Ausnahmetatbestand war hier allein § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a MilchAbgV 2004 zu erwägen. Dazu hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
- 25
„Etwas anderes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2a MilchAbgV 2004. Danach können Anlieferungs-Referenzmengen durch schriftliche Vereinbarung unmittelbar zwischen Ehegatten übergehen. Insoweit kann offenbleiben, ob ein solcher Übergang überhaupt eine nur zeitweise Unterverpachtung der Anlieferungs-Referenzmenge erfassen soll oder ob nicht allein ein dauerhafter Übergang gemeint ist. Denn jedenfalls trüge eine Unterverpachtung an die Ehefrau des Beklagten den Interessen des Beklagten nicht angemessen Rechnung. In diesem Fall müsste die Ehefrau des Beklagten die Milchwirtschaft weiterführen. Unabhängig davon, ob die Ehefrau des Beklagten dazu überhaupt in der Lage ist, hätte dies jedenfalls zur Folge, dass der Beklagte faktisch weiterhin Milchwirtschaft betreiben müsste. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beklagten dessen landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer weiterführen kann, ohne dass der Beklagte seinerseits eingebunden ist.”
- 26
Diesen Ausführungen hat die Kammer nichts hinzuzusetzen.
- 27
Weitere Ausnahmetatbestände kommen nicht in Betracht. § 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 MilchAbgV 2004 erfordert, dass ein Gesamtbetrieb übertragen wird; die Absätze 3 und 3a betreffen Übertragungsgeschäfte im Zusammenhang mit einer Gesellschaft. Darüber hinaus ist die Übertragung durch Verkaufsstellen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 8 bis 11 MilchAbgV 2004) sowie im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder - bei der Übergabe eines Betriebs - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 MilchAbgV 2004) vorgesehen. § 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 12 Abs. 3 MilchAbgV 2004 regelt ein Übernahmerecht des Pächters nach Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrags (vgl. § 12 Abs. 1 MilchAbgV 2004). Auch im Übrigen sieht § 12 MilchAbgV 2004 für Verträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2000 abgeschlossen wurden, eine Unterverpachtung der Anlieferungs-Referenzmenge nicht vor.
- 28
III. Die im September 2004 ausgesprochene Kündigung des Beklagten hat das Pachtverhältnis zum 30. März 2005 beendet. Die Kündigungsfrist des § 594c Satz 1 beträgt nach § 594a Abs. 2 BGB ein halbes Jahr bis zum Schluss eines Pachtjahres abzüglich einer Karenzzeit von drei Werktagen. Das Pachtjahr läuft - wie sich aus § 2 Abs. 2 der Vereinbarung der Parteien ergibt - jeweils bis zum 30. März.
- 29
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
- 30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 31
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die vorliegende Problematik der vorzeitigen Beendigung eines Rechtspachtverhältnisses über eine Milch-Referenzmenge kann in einer unbestimmten Vielzahl von Vorgängen auftreten. Ob sie durch analoge Anwendung des § 594c BGB zu lösen ist, bedarf einer grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag 2x
- BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses 1x
- §§ 585 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters 7x
- § 12 MilchAbgV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 2x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a MilchAbgV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2a MilchAbgV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 MilchAbgV 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 bis 11 MilchAbgV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 2 MilchAbgV 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3 MilchAbgV 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 MilchAbgV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 594a Kündigungsfristen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x