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BGB § 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Begehrt der Besteller

1.
eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
2.
eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (21. Zivilsenat) - 21 U 13/26
13. Februar 2026
21 U 13/26 13. Februar 2026
Urteil vom Kammergericht (21. Zivilsenat) - 21 U 165/24
24. Juni 2025
21 U 165/24 24. Juni 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 9/24 e
11. Juni 2025
Verg 9/24 e 11. Juni 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 238/24
14. Mai 2025
14 U 238/24 14. Mai 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (10. Zivilsenat) - 10 U 107/24
18. März 2025
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Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main - 2-32 O 32/24
14. Februar 2025
2-32 O 32/24 14. Februar 2025
Urteil vom Landgericht Hannover - 7 O 151/24
30. Oktober 2024
7 O 151/24 30. Oktober 2024
Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-23-68
4. April 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 9 U 3791/23 Bau e
12. März 2024
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 7/23 e
6. Dezember 2023
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