Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
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BGB § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 823/20
12. April 2022
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17 U 823/20 | 12. April 2022 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 W 1/04
27. August 2004
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16 W 1/04 | 27. August 2004 |