BGB § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung

Bürgerliches Gesetzbuch

Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 823/20
12. April 2022
17 U 823/20 12. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 W 1/04
27. August 2004
16 W 1/04 27. August 2004