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BGB § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,

1.
unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind,
2.
die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden,
3.
sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen,
4.
dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und
5.
jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.

(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.

(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Amtsgericht München - 211 C 578/22
4. August 2022
211 C 578/22 4. August 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 294/19
17. November 2020
XI ZR 294/19 17. November 2020
Beschluss vom Unknown court - 1 AR 56/20
23. Juli 2020
1 AR 56/20 23. Juli 2020
Urteil vom Landgericht Kiel - 12 O 562/17
22. Juni 2018
12 O 562/17 22. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 260/15
25. Juli 2017
XI ZR 260/15 25. Juli 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 166/14
20. Oktober 2015
XI ZR 166/14 20. Oktober 2015
Urteil vom Amtsgericht Bonn - 109 C 244/14
11. Februar 2015
109 C 244/14 11. Februar 2015
Urteil vom Landgericht Darmstadt (28. Zivilkammer) - 28 O 36/14
28. August 2014
28 O 36/14 28. August 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 195/11
19. Juli 2012
I-6 U 195/11 19. Juli 2012