Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BGB § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von